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Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Etwa 70 Millionen gesetzlich krankenversicherte Menschen in Deutschland haben Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung. Zentrale Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist die Konkretisierung dessen, was dies im Einzelnen heißt.
Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland. Als Entscheidungsgremium mit Richtlinienkompetenz legt er innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Einzelnen übernommen werden.
Rechtsgrundlage der Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere § 91 SGB V. Der Gesetzgeber hat hier neben den Aufgaben und Kompetenzen des G-BA auch die Bestellung der Mitglieder, die Patientenbeteiligung und die Einbeziehung Dritter vorgegeben sowie die Rahmenvorgaben zu seiner Struktur und Arbeitsweise.

Gemeinsamer Bundesausschuss