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Glossar

Bedarfsplanungsrichtlinie, Landesausschuss, Selbstverwaltung, Sonderbedarf? Sie verstehen nicht, was das ist? Lesen Sie nach in unserem Glossar. Wir haben einige Begriffe für Sie zusammengestellt.

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung legt fest, welche Kriterien zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung mit Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten anzuwenden sind. Sie dient der einheitlichen Anwendung der Verfahren der Bedarfsplanung auf Landesebene und bei Zulassungsbeschränkungen im Rahmen der vertragsärztlichen und –psychotherapeutischen Versorgung.

Weiterführende Hinweise beim Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Begriff „Evidenz“ leitet sich vom englischen Wort „evidence“ ab, das bedeutet Nachweis oder Beweis, und bezieht sich auf die Informationen aus klinischen Studien, die einen Sachverhalt erhärten oder widerlegen.
Als evidenzbasierte Medizin bezeichnet man den gewissenhaften und vernünftigen Gebrauch des gegenwärtig besten wissenschaftlichen Beweises für Wirkung oder Nutzen einer medizinischen Therapie (z.B. Behandlungsmethode oder Arzneimittel, Diagnostik oder Maßnahme zur Früherkennung).

Weiterführende Hinweise beim Netzwerk Evidenzbasierte Medizin

Etwa 70 Millionen gesetzlich krankenversicherte Menschen in Deutschland haben Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung. Zentrale Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist die Konkretisierung dessen, was dies im Einzelnen heißt.
Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland. Als Entscheidungsgremium mit Richtlinienkompetenz legt er innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Einzelnen übernommen werden.
Rechtsgrundlage der Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere § 91 SGB V. Der Gesetzgeber hat hier neben den Aufgaben und Kompetenzen des G-BA auch die Bestellung der Mitglieder, die Patientenbeteiligung und die Einbeziehung Dritter vorgegeben sowie die Rahmenvorgaben zu seiner Struktur und Arbeitsweise.

Gemeinsamer Bundesausschuss

Das gesamte Sozialgesetzbuch umfasst zwölf Gesetzbücher, darin die Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie weitere Gesetze wie die Sozialhilfe oder die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das SGB V, regelt die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist verpflichtend vorgeschrieben. Bis zu einer bestimmten Höhe des Einkommens, der Beitragsbemessungsgrenze, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beiträge an die von ihnen gewählte Krankenkasse leisten. Für das Jahr 2015 beläuft sich die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 4.125,00 € im Monat. Menschen mit einem regelmäßig höheren Einkommen können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, oder sich privat versichern. Etwa 90 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert.
Die Mittel der GKV werden vor allem durch Beiträge der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie deren Arbeitgeber aufgebracht. Weitere versicherungspflichtige Personengruppen sind zum Beispiel Studierende, aber auch Künstler und Landwirte.
Versichert sind die Beitragszahlenden selbst und ihre Familienangehörigen, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Alle gesetzlich Versicherten haben die gleichen Rechte, egal, wie hoch ihr Beitragssatz ist.

Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen

Das IQWiG ist ein fachlich unabhängiges wissenschaftliches Institut. Es wurde durch den G-BA auf der Grundlage von § 139a SGB V gegründet. Auftrag des Instituts sind unter anderem die Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten. Die Gutachten des Instituts enthalten Empfehlungen, welche dem G-BA als Grundlage für seine Entscheidungsfindungen dienen.
Finanziert wird das IQWiG ebenso wie der G-BA selbst durch Zuschläge für stationäre und ambulante medizinische Behandlungen, also letztlich aus den Beiträgen der Mitglieder aller gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Höhe der Zuschläge legt der G-BA jährlich fest.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Ein Interessenkonflikt wird definiert als das gleichzeitige Vorhandensein primärer und sekundärer Interessen. Primäre Ziele der gemeinschaftlichen Selbsthilfe und auch der Patientenvertretung sind ausschließlich geprägt durch die Interessen der Betroffenen. Sekundäre Interessen sind dadurch definiert, dass sie die Verfolgung der eigentlichen Ziele der Selbsthilfe oder der Patientenvertretung beeinträchtigen oder gefährden können. Zum Beispiel kann die Annahme von Sponsoren-Geldern zu einer Beeinflussung führen, welche die primären Interessen der Betroffenen gefährdet.
Eine im Gesundheitsbereich weitgehend akzeptierte Definition lautet: „Interessenkonflikte sind definiert als Gegebenheiten, die ein Risiko dafür schaffen, dass professionelles Urteilsvermögen oder Handeln, welche sich auf ein primäres Interesse beziehen, durch ein sekundäres Interesse unangemessen beeinflusst werden“ (Klemperer in NAKOS Konzepte und Praxis Band 6, S. 12).

www.selbsthilfe-bestimmt-selbst.de
Materialserie "Unabhängig und selbstbestimmt"

Illustration

Transparenz und Unabhängigkeit in der Selbsthilfe
Wahrung von Selbstbestimmung und Vermeidung von Interessenkonflikten
Praxishilfe
NAKOS 2012

Alle Ärzte, die gesetzliche Krankenversicherte behandeln, müssen Mitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung sein. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten in ihrer Region ausreichend und zweckmäßig versorgt werden. Von den Krankenkassen auf Länderebene erhalten sie dazu Geld.
In Deutschland gibt es 23 Kassenärztliche Vereinigungen (in einigen Bundesländern existieren mehrere). Auf Bundesebene haben sie sich zur Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zusammen geschlossen.

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Die über § 140f SGB V benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter bringen die kollektive Erfahrung von Patienten ein, die in den maßgeblichen Organisationen zur Vertretung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen gebündelt sind. Sie bringen ihre Fachkompetenz in der Patientenselbsthilfe oder Patientenberatung in die Beratung ein sowie ihre Vernetzungskompetenz. Damit können sie über die individuelle Betroffenheit oder die Einzelfallberatung hinaus die Belange von Patientinnen und Patienten allgemein oder im Hinblick auf eine spezifische Thematik vor dem Hintergrund der in den jeweiligen Organisationen gebündelten Erfahrungen vertreten.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden für den Bereich jedes Landes einen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und einen Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen.
Die Landesausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, drei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie einem gemeinsamen Vertreter der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft-Bahn-See.
Die Mitglieder der Landesausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

Der Leistungskatalog ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) nur als Rahmenrecht vorgegeben. Im Gesetz steht, dass die Versicherten einen Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medizinische Krankenbehandlung haben. Hierzu zählen insbesondere die ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Krankenhausbehandlung sowie die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen. Außerdem ist geregelt, dass die Leistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen müssen. Das heißt, sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet.
Der Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter auf bestimmte Behandlungen oder Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung ist nicht im Einzelnen durch das Sozialgesetzbuch geregelt, sondern wird im Rahmen des Selbstverwaltungsprinzips von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in verbindlichen Richtlinien näher konkretisiert.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Folgende Organisationen wurden nach der Patientenbeteiligungsverordnung vom Bundesgesundheitsministerium als maßgebliche Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen anerkannt:

  • der Deutsche Behindertenrat (DBR),
  • die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP),
  • der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und
  • die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (DAG SHG) e.V.

Diese Organisationen sind seit 2004 befugt, Patientinnen und Patienten und ihre Interessenvertretungen für die im Gesetz benannten Gremien auf Bundesebene und in den Bundesländern zu benennen.
Die maßgeblichen Organisationen werden auch als „anerkannte Organisationen“ bezeichnet.

Bei Methodenbewertungen handelt es sich um systematische Arbeiten zu medizinischen Fragestellungen, vergleichbar mit so genannten Health Technology Assesments (HTAs). [...] Die Methodenbewertungen folgen den Prinzipien der evidenzbasierten (= beweisbaren) Medizin (EbM): Nach der Formulierung der Fragestellung folgt zunächst die systematische Suche nach relevanter Literatur. Hierdurch sollen nach Möglichkeit alle wissenschaftlichen Publikationen zur Beantwortung der Fragestellung ausfindig gemacht werden. Die Ergebnisse dieser Publikationen werden im Anschluss hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit bewertet und - wenn möglich - zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Auf Basis dieses Endergebnisses lässt sich die eingangs formulierte Frage beantworten; dies ist meist die Frage, ob eine Methode mit mehr Nutzen als Risiken für Patientinnen und Patienten verbunden ist.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (02.02.2017)

Der Begriff „Mitberatungsrecht“ findet seine Grundlage in § 140f SGB V. Nach dieser Gesetzregelung „erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht“. Die in § 140f SGB V aufgelisteten Gremien oder Maßnahmen dürfen keine Beratung ohne Patientenbeteiligung durchführen, da diese das Recht zur Mitberatung haben.
Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Allerdings hat die Patientenvertretung kein Stimmrecht.

Unter Beteiligung oder „Partizipation“ ist die Einbindung von Individuen und Organisationen in Entscheidungs- und Willensbildungsprozesse von Politik, Wirtschaft oder Verwaltung zu verstehen. In Deutschland sind nur wenige Beteiligungsrechte gesetzlich vorgeschrieben. Zu den bekanntesten zählen unter anderem die Beteiligungsrechte eines Betriebsrats bei Entscheidungen des Arbeitgebers.
Mit der gesetzlichen Regelung der Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen durch § 104f SGB V im Jahr 2004 wurden erstmalig Beteiligungsrechte der Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten, also der betroffenen kranken Menschen, bei Versorgungsfragen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Anders als bei den Betriebsräten wurde hier aber kein Mitbestimmungs- sondern nur ein Beteiligungsrecht definiert.

Unter dem Begriff Patientenvertretung werden die Organisationen zusammengefasst, die auf der Grundlage der Patientenbeteiligungsverordnung als maßgebliche Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen im Sinne des § 140f SGB V anerkannt sind.

Eine Rechtsverordnung wirkt wie ein Gesetz. Sie kann ohne förmliches Gesetzgebungsverfahren durch eine Regierung und ihre Verwaltung erlassen werden. Voraussetzung ist eine gesetzliche Ermächtigung, welche im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens durch das Parlament genehmigt wurde.
Die gesetzliche Grundlage für die Patientenbeteiligungsverordnung besteht in § 140g SGB V. Danach wurde das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates „Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln.“

Quelle: § 140g SGB V

Eine Richtlinie ist eine untergesetzliche Norm mit Handlungs- oder Ausführungshinweisen. Ob und von wem eine Richtlinie einzuhalten bzw. umzusetzen ist, bestimmt sich nach dem Maß der Richtlinienkompetenz des Normgebers. Die Richtlinien oder Rahmenvorgaben eines Unternehmens sind zum Beispiel von seinen Mitarbeitenden einzuhalten, sie greifen jedoch nicht auf unbeteiligte Dritte durch.
Die Richtlinien des G-BA sind aufgrund seiner im SGB V definierten Aufgaben für die Erbringung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bindend. Nach § 92 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss „die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen [...]; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.“

Quelle: § 92 SGB V

Den nach § 140g SGB V anerkannten Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen wurde vom Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, zur Wahrnehmung des Mitberatungsrechts im Sinne des § 140f SGB V einvernehmlich sachkundige Personen zu benennen. Die „sachkundigen Personen“ werden üblicherweise Patientenvertreter und Patientenvertreterinnen genannt.

Örtliche Selbsthilfegruppen können bei einer chronischen Erkrankung oder Behinderung, zum Beispiel bei einer Krebserkrankung oder Multiple Sklerose, bei AIDS oder Suchtproblemen, auf Dauer oder in einer bestimmten Lebenssituation, zum Beispiel bei Trennung / Scheidung oder einem Trauerfall, auf einen begrenzten Zeitraum angelegt sein. Durchgeführt werden regelmäßige Gruppentreffen, die dem Austausch, der Information, der gegenseitigen Hilfe und gemeinsamen Aktivitäten dienen. Im Zentrum steht das vertrauensvolle offene Gespräch.

Selbsthilfeinitiativen entstehen und arbeiten in aller Regel unabhängig auf örtlicher Ebene. Sie verfolgen zeitlich begrenzt ein besonderes Anliegen, zum Beispiel die Verbesserungen des öffentlichen Personenverkehrs für Menschen mit körperlichen Behinderungen oder die kindergerechte Gestaltung einer Wohnsiedlung und -infrastruktur.

Selbsthilfekontaktstellen sind eigenständige professionelle Beratungseinrichtungen auf örtlicher und regionaler Ebene. Sie arbeiten fach-, themen- und trägerübergreifend, sind also nicht auf eine bestimmte Problemstellung / Erkrankung bezogen oder begrenzt (etwa Trennung / Scheidung; Allergie / Asthma; Alkoholabhängigkeit). Sie verfügen über hauptamtliches Personal, Räume und Ressourcen. Selbsthilfekontaktstellen erbringen in aller Regel umfassende Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zur gemeinschaftlichen Selbsthilfe. Selbsthilfekontaktstellen können auch eine oder mehrere Außenstelle/n unterhalten oder an anderen Orten regelmäßige Außensprechstunden anbieten.

Selbsthilfeorganisationen sind in der Regel verbandlich verfasste Organisationen von überwiegend oder ausschließlich natürlichen Personen auf Bundesebene, gegebenenfalls mit Untergliederungen oder stellvertretenden Einzelpersonen auf Landes-, Regional- oder Ortsebene. Selbsthilfeorganisationen arbeiten in der Regel zu einem spezifischen Thema oder Anliegen.

Das Prinzip der Selbstverwaltung ist ein wesentliches Strukturmerkmal der deutschen Sozialversicherungssysteme. Die Krankenkassen sind Teil der Sozialversicherungssysteme und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie nehmen unmittelbar öffentliche Aufgaben wahr und stehen unter staatlicher Aufsicht, sind jedoch finanziell und organisatorisch selbständig. Wesentliches Merkmal der Selbstverwaltung sind die Selbstverwaltungsorgane, welche sich durch die paritätische Besetzung der Leitungsgremien durch die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung auszeichnen. Auch die Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen auf Bundes- und Landesebene sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Krankenkassen und die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen schließen untereinander und mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens wie den Verbänden der Krankenhäuser und der Apotheker, den Heil- und Hilfsmittelherstellern usw. Verträge über die Leistungserbringung und deren Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie bilden für verschiedene gesetzliche Aufgaben auch gemeinsame Institutionen der sog. gemeinsamen Selbstverwaltung. Ein besonders wichtiges Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung ist der G-BA.

Weiterführende Informationen beim Bundesministerium für Gesundheit (9.1.2017)

Trotz Überversorgung in einer Region kann es erforderlich sein, zusätzliche Ärztinnen und Ärzte zuzulassen, wenn diese zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung der gesetzlich versicherten Einwohner unerlässlich sind. Dabei kann es sich um einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf (zum Beispiel in einem bestimmten Ortsteil) oder um einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf (zum Beispiel ein Rheumatologe innerhalb der Arztgruppe der Internisten) handeln. In diesen Fällen darf der Zulassungsausschuss einem Antrag einer Ärztin oder eines Arztes auf Zulassung aufgrund bestehenden Sonderbedarfs entsprechen.
Eine Zulassung aufgrund eines lokalen oder qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarfs ist an den Ort der Niederlassung gebunden, die Zulassung wegen qualifikationsbezogenem Sonderbedarf hat zudem mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nur die Leistungen erbringen darf, welche im Zusammenhang mit dem festgestellten Versorgungsbedarf abrechnungsfähig sind.

Die „Sprechende Medizin“ ist eine wesentliche Ergänzung der „Apparatemedizin“. Sie ist besonders wichtig, damit Patientinnen und Patienten die Ausführungen von Ärztinnen und Ärzten verstehen können. Nur mit einem Gespräch wird eine gemeinsame Entscheidung für oder gegen eine Behandlungsform möglich, können Patientinnen und Patienten verstehen, warum sie wann welche Maßnahmen oder Medikamente einsetzen müssen.

Vertragsärzte (früher als „Kassenärzte“ bezeichnet) sind Ärzte, die im Besitz einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten sind. Die Zulassung ist an Voraussetzungen gebunden wie zum Beispiel die Approbation, eine Eintragung in das Arztregister sowie eine Verpflichtung auf die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen der GKV. Sie ist jeweils an einen bestimmten Vertragsarztsitz gebunden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (9.1.2017)

Die nichtöffentlichen Beratungen des G-BA sind nach § 91 Absatz 7 Satz 7 SGB V vertraulich. Damit unterliegen sämtliche Beratungen in den Beratungsgremien des G-BA (Unterausschüsse und Arbeitsgruppen) sowie Sitzungsunterlagen und Protokolle der Vertraulichkeit. Jede Sitzungsteilnehmerin und jeder Sitzungsteilnehmer, der oder dem vertrauliche Unterlagen ausgehändigt oder zugestellt wurden, ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass diese vertraulich behandelt bleiben.
Beschlüsse des G-BA werden im so genannten Plenum des G-BA gefasst. Die Beratungen des Plenums sind zum Teil öffentlich. Beschlüsse zu Richtlinien werden auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht.

Wenn (Zahn-)Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten in ihrer Praxis behandeln möchten, müssen sie eine Zulassung bei ihrem örtlichen Zulassungsausschuss beantragen.
Zulassungsausschüsse werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen für den Einzugsbereich (Bezirk genannt) jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk). Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern der Ärztinnen und Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Sie entscheiden auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des SGB V sowie der Bedarfsplanungsrichtlinie des G-BA über die Zulassung eines/r Antragsteller/in zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

Quelle: § 96 SGB V