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Ablehnung einer Nachbesetzung

(vgl. § 103 Absatz 3a Satz 3 SGB V)

Der Zulassungsausschuss kann einen Antrag auf Nachbesetzung ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.
Voraussetzung für eine Ablehnung ist allerdings, dass die Praxisnachfolge nicht durch Ehepartner, Lebenspartner, Kind oder durch eine angestellte Ärztin / einen angestellten Arzt des bisherigen Vertragsarztes erfolgen soll oder die Nachfolgerin / der Nachfolger eine Vertragsärztin / ein Vertragsarzt ist, mit dem / der die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde.

Beispiele oder Erfahrungen dazu liegen uns bisher nicht vor.