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Ermächtigungen

(vgl. § 31 Ärzte-ZV)

Mit diesem Instrument können Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in besonderen Fällen Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, auch für die ambulante Versorgung zugelassen (ermächtigt) werden.
Eine Ermächtigung muss notwendig sein, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder einen festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder einen begrenzten Personenkreis zu versorgen.

Ermächtigungen werden insbesondere auf der Grundlage folgender Paragraphen des SGB V erteilt:
§ 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
§ 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung
§ 117 Hochschulambulanzen
§ 118 Psychiatrische Institutsambulanzen
§ 118a Geriatrische Institutsambulanzen
§ 119 Sozialpädiatrische Zentren
§ 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe

Bei den Ermächtigungen ist zu unterscheiden zwischen der Ermächtigung einzelner Ärztinnen und Ärzte gemäß § 116 SGB V und der Ermächtigung von Einrichtungen, die für die medizinische Versorgung besonderer Personengruppen zur Verfügung stehen wie zum Beispiel die Psychiatrischen Institutsambulanzen.