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Sind Interessenkonflikte offenzulegen?

Für die Beratungen in den Gremien beim G-BA werden Erklärungen von den Patientenvertretungen (ebenso wie von allen anderen Beteiligten) zu möglichen Interessenkonflikten verlangt. Immer wenn der Koordinierungsausschuss Patientenbeteiligung auf Bundesebene sachkundige Personen für einen neuen Beratungsgegenstand benennt, erhalten diese Personen von der Geschäftsstelle des G-BA ein Formular zur Offenlegung möglicher Interessenkonflikte. Dieses Formular muss jede sachkundige Person ausfüllen und unterschreiben. Die ausgefüllten Formulare werden beim G-BA verwahrt. Alle Formulare können von allen Beteiligten des betroffenen Gremiums eingesehen werden.

Hier wird unter anderem gefragt, ob ein Anstellungs- oder Beratungsverhältnis besteht oder ob Honorare geflossen sind bzw. fließen, welche zu einem Interessenkonflikt führen können. Weiter wird nach einer finanziellen Unterstützung gefragt, die die Einrichtung oder die Organisation, für die die sachkundige Person tätig/aktiv ist, von einem Unternehmen im Gesundheitswesen, insbesondere einem pharmazeutischen Unternehmen, einem Hersteller von Medizinprodukten oder einem industriellen Interessenverband erhält oder erhalten hat.

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Kontaktadressen
Arbeitsweise und Verfahren der Patientenbeteiligung nach § 140f SGB V. Patient und Selbsthilfe, Band 2
NAKOS | 2014