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Muss ich irgendwo Mitglied sein?

Die Anforderungen an Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter hat der Koordinierungsausschuss auf Bundesebene in seiner Geschäftsordnung beschrieben. Danach vertreten die „sachkundigen Personen aufgrund ihrer Erfahrung die Interessen von Patientinnen und Patienten in den Beratungs- und Entscheidungsprozessen für die Themenfelder, für die sie benannt sind. Sie orientieren sich in ihrem Handeln und ihren Äußerungen an den Zielen der Patientenvertretung. Dabei verfügen sie über die Kompetenz und Bereitschaft, die Aufgaben der Patientenvertretung aktiv und gemeinsam in Abstimmung mit anderen Patientenvertreter/innen wahrzunehmen, um eine möglichst wirkungsvolle Vertretung der Interessen von Patientinnen und Patienten zu erreichen.“

Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter in ihrer Selbsthilfegruppe, ihrer Selbsthilfekontaktstelle, ihrer Selbsthilfeorganisation oder ihrem Verein gut vernetzt sein. Die eigenen Erfahrungen und die Erfahrungen der anderen in der Gruppe oder dem Verein können so eingebracht werden. Die Mitgliedschaft in einer der anerkannten Organisationen bietet die Möglichkeit einer wirksamen Vernetzung. Um benannt zu werden, wird eine Mitgliedschaft in dem Verein vorausgesetzt, über den Sie benannt werden wollen. Das gilt auch für eine Benennung über die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V.
Um die Aufgaben der Patientenvertretung aktiv und gemeinsam mit den anderen für das jeweilige Gremium benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter wahrnehmen zu können, ist auch hier eine gute Abstimmung und Beratung erforderlich. Dafür ist es notwendig, mit den anderen Benannten persönlich, telefonisch oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen.

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Kontaktadressen
Arbeitsweise und Verfahren der Patientenbeteiligung nach § 140f SGB V. Patient und Selbsthilfe, Band 2
NAKOS | 2014