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Sonderbedarf

Trotz Überversorgung in einer Region kann es erforderlich sein, zusätzliche Ärztinnen und Ärzte zuzulassen, wenn diese zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung der gesetzlich versicherten Einwohner unerlässlich sind. Dabei kann es sich um einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf (zum Beispiel in einem bestimmten Ortsteil) oder um einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf (zum Beispiel ein Rheumatologe innerhalb der Arztgruppe der Internisten) handeln. In diesen Fällen darf der Zulassungsausschuss einem Antrag einer Ärztin oder eines Arztes auf Zulassung aufgrund bestehenden Sonderbedarfs entsprechen.
Eine Zulassung aufgrund eines lokalen oder qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarfs ist an den Ort der Niederlassung gebunden, die Zulassung wegen qualifikationsbezogenem Sonderbedarf hat zudem mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nur die Leistungen erbringen darf, welche im Zusammenhang mit dem festgestellten Versorgungsbedarf abrechnungsfähig sind.