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Sachkundige Personen

Den nach § 140g SGB V anerkannten Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen wurde vom Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, zur Wahrnehmung des Mitberatungsrechts im Sinne des § 140f SGB V einvernehmlich sachkundige Personen zu benennen. Die „sachkundigen Personen“ werden üblicherweise Patientenvertreter und Patientenvertreterinnen genannt.