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Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Eine Richtlinie ist eine untergesetzliche Norm mit Handlungs- oder Ausführungshinweisen. Ob und von wem eine Richtlinie einzuhalten bzw. umzusetzen ist, bestimmt sich nach dem Maß der Richtlinienkompetenz des Normgebers. Die Richtlinien oder Rahmenvorgaben eines Unternehmens sind zum Beispiel von seinen Mitarbeitenden einzuhalten, sie greifen jedoch nicht auf unbeteiligte Dritte durch.
Die Richtlinien des G-BA sind aufgrund seiner im SGB V definierten Aufgaben für die Erbringung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bindend. Nach § 92 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss „die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen [...]; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.“

Quelle: § 92 SGB V