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Mitberatungsrecht

Der Begriff „Mitberatungsrecht“ findet seine Grundlage in § 140f SGB V. Nach dieser Gesetzregelung „erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht“. Die in § 140f SGB V aufgelisteten Gremien oder Maßnahmen dürfen keine Beratung ohne Patientenbeteiligung durchführen, da diese das Recht zur Mitberatung haben.
Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Allerdings hat die Patientenvertretung kein Stimmrecht.