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Ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze (Sonderbedarf)

(vgl. § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V und §§ 36 – 38 BPL-RiLi des G-BA)

Trotz Überversorgung in einem Planungsbereich kann es erforderlich sein, zusätzliche Ärztinnen und Ärzte zuzulassen, wenn diese zur Gewährleistung der Versorgung in einer Region unerlässlich sind. Dabei kann es sich um einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf (zum Beispiel in einem bestimmten Ortsteil) oder um einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf (zum Beispiel ein Rheumatologe innerhalb er Arztgruppe der Internisten) handeln. In diesen Fällen darf der Zulassungsausschuss einem Antrag einer Ärztin / eines Arztes auf Zulassung aufgrund bestehenden Sonderbedarfs entsprechen. Eine Zulassung aufgrund eines lokalen oder qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarfs ist an den Ort der Niederlassung gebunden, die Zulassung wegen qualifikationsbezogenem Sonderbedarf hat zudem mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der Vertragsarzt / die Vertragsärztin nur die Leistungen erbringen darf, welche im Zusammenhang mit dem festgestellten Versorgungsbedarf abrechnungsfähig sind.

Mehr Informationen zu dem Thema Sonderbedarf finden sich in den Tragenden Gründen zu den §§ 36 - 38 der BPL-RiLi des G-BA vom Mai 2013 unter: www.g-ba.de/downloads/40-268-2319/2013-05-16_BPL-RL_lokaler-Versorgungsbedarf-Sonderbedarf_TrG.pdf