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02.11.2020

G-BA aktiviert befristete Sonderregelungen für ärztliche verordnete Leistungen

Regelungen gelten bis 31. Januar 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat weitere zeitlich befristete Sonderregelungen für ärztlich verordnete Leistungen aktiviert. Die neuen Regelungen sind:
 

  • Videobehandlung: "Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden."
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: "Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich."
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: "Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert."
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: "Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege angepasst: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden."

Die Regelungen gelten vorerst bis 31. Januar 2021. Der G-BA hat auf seiner Internetseite sämtliche "Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie" veröffentlicht.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss | www.g-ba.de