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Wird mein Verdienstausfall ersetzt?

Damit Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter für eine Teilnahme an Gremiensitzungen keinen unbezahlten Urlaub nehmen müssen, besteht die Möglichkeit, einen Ersatz für Verdienstausfall zu erhalten. Für die Berechnung und für die Sicherstellung einer einheitlichen Erstattung verweist das Gesetz auf einen Berechnungsgrundsatz, der auch bei anderen Ehrenämtern im Bereich der Selbstverwaltung zur Anwendung kommt. In § 140 f Absatz 5 SGB V ist festlegt, dass der Verdienstausfall „in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 SGB IV für jeden Kalendertag einer Sitzung“ erfolgt. In diesem Gesetz ist ebenfalls festgelegt, wie die Höhe der Erstattung zu berechnen ist. Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden pro Kalendertag geleistet.
Ein Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall muss an das Gremium gerichtet werden, in dem die Patientenvertreterin oder der Patientenvertreter mitberatend tätig ist.

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Kontaktadressen
Arbeitsweise und Verfahren der Patientenbeteiligung nach § 140f SGB V. Patient und Selbsthilfe, Band 2
NAKOS | 2014