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Ist es relevant, welchen Beruf ich ausübe?

Nicht der Beruf ist wichtig, gegebenenfalls aber das Unternehmen, bei dem Interessierte beschäftigt sind. Maßgeblich für eine Benennung ist, dass keine Interessenkonflikte von Patientenvertreterinnen und Patientenvertretern aus beruflichen, privaten oder finanziellen Beziehungen bezüglich des jeweils behandelten Beratungsgegenstands bestehen oder entstehen können. Das heißt, Patientenvertretungen dürfen keine Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen von Leistungserbringern im Gesundheitssystem, also niedergelassenen (Zahn-)Ärzt/innen oder Psychotherapeut/innen sowie Krankenhäusern sein und ebenfalls nicht von Krankenkassen. Sie dürfen auch nicht selbst zu den Leistungserbringern zählen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von anderen Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitswesen, insbesondere den Herstellern von Arzneimitteln oder Medizinprodukten, sein.

Eine Faustregel ist: es dürfen keine persönlichen, beruflichen oder finanziellen Vorteile aus dem Beratungsgegenstand für die Patientenvertreterin / den Patientenvertreter möglich sein.

Für ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einem Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitsbereich, einer Krankenkasse oder zum Beispiel einem Krankenhaus hat der Koordinierungsausschuss auf Bundesebene in seiner Geschäftsordnung festgeschrieben, dass drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit eine Benennung erfolgen kann. Der Koordinierungsausschuss geht davon aus, dass nach dieser Zeit kein Interessenkonflikt mehr besteht.

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Kontaktadressen
Arbeitsweise und Verfahren der Patientenbeteiligung nach § 140f SGB V. Patient und Selbsthilfe, Band 2
NAKOS | 2014